Verkaufsbedingungen

  1. Allgemeine Bestimmungen
    1. Lieferverträge schließen wir nur zu den nachfolgenden Bedingungen ab. Von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Vereinbarungen unserer Angebote und Auftragsbestätigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
    2. Unsere Lieferungen erfolgen unter dem Vorbehalt richtiger und vollständiger Selbstbelieferung.
    3. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.
    4. “Käufer“ im Sinne dieser Bedingungen ist bei Werkverträgen auch der “Besteller“.
  2. Angebot und Preise
    1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
    2. Unsere Preise verstehen sich ab Werk (außer es ist mit Angebot explizit anders mit Incoterm benannt), ausschl. Verpackung und Versicherung, unverzollt und zuzügl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
    3. Bei Abrufaufträgen sowie allen Aufträgen, deren Abwicklung mehr als sechs Monate in Anspruch nimmt, behalten wir uns bei Änderungen der Kostenfaktoren vor, diese durch einen entsprechenden Zuschlag zu berücksichtigen.
    4. Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller kein Recht an den Werkzeugen. Sie verbleiben im Eigentum des Lieferers.
  3. Liefertermine und Fristen
    1. Der Verkäufer ist bemüht, vorgesehene Liefertermine einzuhalten. Die Liefertermine und Fristen sind jedoch immer nur annähernd und unverbindlich, es sei denn, sie werden schriftlich vereinbart und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung von Lieferfristen sind ausgeschlossen.
    2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen.
    3. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
    4. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, so hat er die Kosten der Lagerhaltung und die Gefahr des zufälligen Untergangs zu tragen.
    5. Wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert werden, die uns oder unseren Zulieferanten betreffen und die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können (z.B. Krieg, Naturereignisse, Unfälle, Streiks, Aussperrungen), verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit. Wird uns die Lieferung durch eine derartige Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dieses Recht steht auch dem Besteller zu, wenn eine nicht mehr vertretbare Verzögerung eintritt. Kosten werden in diesem Falle von keiner der jeweiligen Gegenpartei getragen.
  4. Güten, Maße und Gewichte
    1. Güten und Maße bestimmen sich nach den bei Vertragsschluss vereinbarten DIN- bzw. EN-Normen oder Werkstoffblättern. Sofern keine Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die Gewichte gemäß Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werksnormen, Werkstoffblätter oder Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebensowenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.
    2. Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach Norm ermittelt werden. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.
    3. Abweichungen in Gewicht, Stückzahl und Abmessung sind bis zu 10 Prozent branchenüblich und gelten sowohl hinsichtlich der Abschlußmenge als auch bei Teillieferungen als vertragsgemäße Erfüllung. Bei Mengen unter 1000 kg oder entsprechend notwendigen Stück- bzw. Ringgrößen sind je nach Liefermöglichkeit auch höhere Gewichtsabweichungen zulässig, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart und dem Kunden dies nicht unzumutbar ist.
  5. Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferung
    1. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.
    2. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
    3. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
    4. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers.
    5. Der Käufer hat unverzüglich und sachgemäß abzuladen. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers. Wirken wir mit, so geschieht dieses ohne rechtliche Verpflichtung und die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
    6. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Gesonderte Verpackung erfolgt nur nach schriftlicher Vereinbarung und Bestätigung. Verpackungen werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zurückgenommen und entsorgt.
  6. Zahlungsbedingungen
    1. Falls nicht anders vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, hat die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzüge - insbesondere auch ohne Skontoabzug – so zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Jegliche eingeräumte Zahlungsziele setzen eine positive Bewertung und entsprechend bestätigten Kreditrahmen der Warenkreditversicherung für den Käufer voraus. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer.
    2. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Warenrechnungswert und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
    3. Wechsel und Schecks sowie sonstige Zahlungsersatzmittel werden nur zahlungshalber und nach vorheriger Vereinbarung angenommen; hierbei anfallende Kosten und Spesen trägt der Besteller.
    4. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten, auch nicht wegen Beanstandungen; aufgerechnet werden kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig titulierten Gegenforderungen.
    5. Zahlt der Besteller nicht vereinbarungsgemäß, sind wir berechtigt, ab Fälligkeitstage Zinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen, es sei denn, höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
    6. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Aufhebung des Kreditrahmens durch den Versicherer oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit oder Zahlungswilligkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen ohne Rücksicht auf hereingenommene Wechsel zur Folge. In diesen Fällen sind wir außerdem berechtigt, nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherstellung weiterzuliefern sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  7. Eigentumsvorbehalt
    1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
    2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.
    3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nrn. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
    4. Die Forderungen, die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder einem sonstigen Rechtsgrund entstehen, werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
    5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser schriftliches Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben. Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
    6. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
    7. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Im Falle der Einleitung eines Insolvenzantragsverfahrens über das Vermögen des Käufers sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. (Alternativ: Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.)
    8. Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten, o. ä.) insgesamt um mehr als 50 v. H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
  8. Abrufaufträge
    1. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
    2. Bei Abrufaufträgen sind wir nach 3 Monaten auch ohne Abruf zur Lieferung berechtigt. Erfolgt der Abruf nicht binnen vereinbarter Frist oder spätestens binnen 3 Monaten, sind wir berechtigt, für die nicht abgerufene Menge Vorauszahlung zu verlangen.
    3. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach beliebigem Ermessen selbst vorzunehmen.
    4. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.
  9. Materialbeistellung / Materialverrechnungskonten
    1. Soweit käuferseitig beigestelltes Material an- bzw. umgearbeitet wird, reduziert sich die rückgelieferte bzw. beigestellte Menge um aus technischen oder qualitativen Gründen entfallene oder aussortierte Anteile und um den verarbeitungstechnischen Verarbeitungs- und Schmelzverlust.
    2. Der Kunde hat die Pflicht ausschließlich sortiertes und sortenreines Material rechtzeitig vor Fertigung zu liefern bzw. beizustellen. Wir haben lediglich die Pflicht zur stichprobenartigen Eingangsüberprüfung auf Fremdmaterial und enthaltene Legierungen. Werden verschiedene Legierungen festgestellt, wird die angelieferte Menge als Legierung mit dem niedrigsten festgestellten Kupferanteil gutgeschrieben. Verletzt der Kunde seine Vertragspflicht zur sortenreinen Anlieferung so ist er zu Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
    3. Der Kunde hat die Vertragspflicht, das Material trocken anzuliefern. Ein erneutes Verwiegen von nassem Material lassen die technischen Gegebenheiten nicht zu. Wir sind deshalb berechtigt, für nass angeliefertes Material gemäß § 315 BGB nach beliebigem Ermessen Gewichtsabschläge pauschal festzulegen. Diese sind dann niedriger zu bemessen, wenn der Kunde nachweist, dass der Feuchtigkeitsgehalt der Ware geringer als die angesetzte Pauschale war.
    4. Die bei Anlieferung festgestellte Materialmenge wird abzüglich eines ggf festzusetzenden Abschlages nach IX 3. und abzüglich eines Schmelzverlustes je nach Art und Güte des beigestellten Materials dem Materialverrechnungskonto des Kunden gutgeschrieben.
    5. Sollte die Beistellung / Eindeckung trotz Mahnung nicht rechtzeitig erfolgen und das Metallkonto eine Unterdeckung aufweisen, sind wir nach Fristsetzung berechtigt, die Metalleindeckung auf üblicher deutscher Vollpreisnotierung vor Lieferung eigenmächtig vorzunehmen und auf Vollpreis abzurechnen.
    6. Die Materialverrechnungskonten sind reine Mengenverrechnungskonten. Es werden nur Materialmengen verrechnet, keine Geldbeträge. Daher haben die Parteien bei Abrechnung des Kontos primär lediglich Anspruch auf Lieferung des jeweils ergebenden Materialguthabens. Die Parteien haben die Pflicht ein Materialsaldo durch Lieferung binnen marktüblicher Lieferfristen seit Feststellung auszugleichen. Bei Verletzung dieser Pflicht steht der anderen Partei Anspruch auf Schadensersatz in Geld auf der Basis des Materialpreises am Tage der Abrechnung des Kontos zu.
  10. Mängelrüge und Gewährleistung
    1. Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens fünf Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf einer Frist von 12 Monaten schriftlich anzuzeigen. Das gleiche gilt für Beanstandungen von Gewicht und Stückzahl.
    2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.
    3. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge behalten wir uns ausdrücklich vor nach unserer Wahl den Sachmangel der betroffenen Teile zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlägen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Sachmangel nicht erheblich, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
    4. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.
    5. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Prüf-, Sortier-, Ein- und Ausbaukosten sowie Kosten für die Selbstbeseitigung des Mangels und sonstige Arbeits- und Materialkosten übernehmen wir nach Maßgabe von Abschnitt XI dieser Bedingungen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
    6. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte aus Sachmängeln zu. Beim Verkauf von IIa-Material (B-Qualität) ist unsere Haftung wegen Sachmängeln ausgeschlossen.
    7. Muster, Proben, Analysedaten, Datenblätter und sonstige Angaben über die Beschaffenheit oder die Abmessungen der Ware sind unverbindliche Rahmenangaben, sofern sie nicht ausdrücklich zugesichert werden. Diese sind allgemeine Produktinformationen und stellen weder zugesicherte Eigenschaften noch Beschaffenheitsgarantien im Rechtssinne dar. Sie entsprechen dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Herausgabe und können Prüfungen unserer Kunden nicht ersetzen.
    8. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
    9. Bei Aufträgen zur Anarbeitung beigestellten Materials übernehmen wir keine Haftung für die Qualität des angelieferten Materials oder für dessen Verarbeitbarkeit. Eine zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon ausgeschlossen.
    10. Rückgriffsrechte des Käufers nach § 478 BGB bleiben unberührt.
  11. Allgemeine Haftungsbegrenzung / Verjährung
    1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
    2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen haben.
    3. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
    4. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, 12 Monate nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.
  12. Erfüllungsort / Geschäftssprache / Gerichtsstand / Sonstiges
    1. Erfüllungsort für die Lieferung ist die Stelle, von der aus die Lieferung erfolgt (Lieferwerk); das gilt auch bei frachtfreier Lieferung.
    2. Erfüllungsort für alle Zahlungen ist D-31275 Lehrte bei Hannover.
    3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche einvernehmliche Recht insbesondere des BGB / HGB. Die Regelungen des UN-Kaufrechts (CISG) sind ausgeschlossen.
    4. Die vertragliche Geschäfts- und Prozesssprache ist deutsch.
    5. Der eigentliche und ausschließliche Gerichtsstand ist D-31275 Lehrte bei Hannover und zwar auch im Wechsel- und Scheckprozess.
  13. Salvatorische Klausel
    1. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
    2. Unwirksame Bestimmungen sind durch die Regelungen zu ersetzen, durch die der von den Parteien erstrebte wirtschaftliche Erfolg in wirksamer und durchführbarer Weise erreicht werden kann.

Stand 04/2021

Allgemeine Geschäftsbedingungen